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   BVerwG, 07.04.2022 - 2 B 8.21   

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BVerwG, 07.04.2022 - 2 B 8.21 (https://dejure.org/2022,12092)
BVerwG, Entscheidung vom 07.04.2022 - 2 B 8.21 (https://dejure.org/2022,12092)
BVerwG, Entscheidung vom 07. April 2022 - 2 B 8.21 (https://dejure.org/2022,12092)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anerkennung und Abgeltung von Vordergrunddienstzeiten einer Oberstabsärztin als Bereitschaftsdienst

  • datenbank.nwb.de

    Anerkennung von Rufbereitschaft als Arbeitszeit

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (24)

  • EuGH, 09.03.2021 - C-344/19

    Eine Bereitschaftszeit in Form von Rufbereitschaft stellt nur dann in vollem

    Auszug aus BVerwG, 07.04.2022 - 2 B 8.21
    Diese Fragen zur Richtlinie 2003/88/EG lassen sich - soweit sie sich in einem Revisionsverfahren überhaupt stellen würden bzw. soweit sie überhaupt einer grundsätzlichen Klärung zugänglich sind - auf der Grundlage der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union insbesondere in den Urteilen vom 9. März 2021 in den Rechtssachen C-344/19 (Radiotelevizija Slovenija) und C-580/19 (Stadt Offenbach am Main) sowie der dazu bereits ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantworten, ohne dass es dafür der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.

    Der vom Arbeitgeber bestimmte Ort, an dem der Arbeitnehmer nach Weisung seines Arbeitgebers eine Tätigkeit auszuüben hat, gilt dabei als Arbeitsplatz, auch wenn es sich nicht um den Ort handelt, an dem er seine berufliche Tätigkeit gewöhnlich ausübt (EuGH, Urteil vom 9. März 2021 - C-344/19 Radiotelevizija Slovenija - NZA 2021, 485 Rn. 34).

    Folglich ist dieser gesamte Zeitraum, unabhängig von den Arbeitsleistungen, die der Arbeitnehmer während dessen tatsächlich erbringt, als "Arbeitszeit" i.S.d. der Richtlinie 2003/88/EG einzustufen (EuGH, Urteile vom 9. März 2021 - C-344/19, Radiotelevizija Slovenija - NZA 2021, 485 Rn. 35 und vom 15. Juli 2021 - C-742/19, Ministrstvo za obrambo - Rn. 94; BVerwG, Urteil vom 29. April 2021 - 2 C 18.20 - NVwZ 2021, 1861 Rn. 30).

    Kann wegen des Fehlens einer Verpflichtung, am Arbeitsplatz zu bleiben, eine Bereitschaftszeit nicht automatisch als "Arbeitszeit" i.S.d. Richtlinie 2003/88/EG eingestuft werden, haben die nationalen Gerichte noch zu prüfen, ob sich eine solche Einstufung nicht doch aus den Konsequenzen ergibt, die die gesamten dem Arbeitnehmer auferlegten Einschränkungen für seine Möglichkeit haben, während der Bereitschaftszeit die Zeit, in der seine beruflichen Leistungen nicht in Anspruch genommen werden, frei zu gestalten und sich seinen eigenen Interessen zu widmen (EuGH, Urteile vom 9. März 2021 - C-344/19, Radiotelevizija Slovenija - NZA 2021, 485 Rn. 45 und - C-580/19, Stadt Offenbach am Main - NZA 2021, 489 Rn. 44; BVerwG, Urteil vom 29. April 2021 - 2 C 18.20 - NVwZ 2021, 1861 Rn. 30).

    Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, über wieviel Zeit der Arbeitnehmer während seines Bereitschaftsdienstes verfügt, um seine beruflichen Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Aufforderung durch seinen Arbeitgeber aufzunehmen, gegebenenfalls in Verbindung mit der durchschnittlichen Häufigkeit der Einsätze, zu denen der Arbeitnehmer während dieses Zeitraums tatsächlich herangezogen wird (EuGH, Urteile vom 9. März 2021 - C-344/19, Radiotelevizija Slovenija - NZA 2021, 485 Rn. 46 und 56 und - C-580/19, Stadt Offenbach am Main - NZA 2021, 489 Rn. 45 und 55 und vom 11. November 2021 - C-214/20, Dublin City Council - NZA 2021, 1699 Rn. 40 und 42).

    Eine Bereitschaftszeit, in der ein Arbeitnehmer in Anbetracht der ihm eingeräumten sachgerechten Frist für die Wiederaufnahme seiner beruflichen Tätigkeiten seine persönlichen und sozialen Aktivitäten planen kann, ist dabei a priori keine "Arbeitszeit" im Sinne der Richtlinie 2003/88. Umgekehrt ist eine Bereitschaftszeit, in der die dem Arbeitnehmer auferlegte Frist für die Aufnahme seiner Arbeit nur wenige Minuten beträgt, grundsätzlich in vollem Umfang als "Arbeitszeit" im Sinne der Richtlinie anzusehen, da der Arbeitnehmer in diesem Fall in der Praxis weitgehend davon abgehalten wird, irgendeine auch nur kurzzeitige Freizeitaktivität zu planen (EuGH, Urteile vom 9. März 2021 - C-344/19, Radiotelevizija Slovenija - NZA 2021, 485 Rn. 47 f. und - C-580/19, Stadt Offenbach am Main - NZA 2021, 489 Rn. 46 f. und vom 9. September 2021 - C 107/19, Dopravní podnik hl.

    In einem solchen Fall war der Arbeitnehmer nämlich uneingeschränkt in der Lage, die Entfernung zwischen dem fraglichen Ort und seinem Wohnort einzuschätzen (EuGH, Urteile vom 9. März 2021 - C-344/19, Radiotelevizija Slovenija - NZA 2021, 485 Rn. 41 und - C-580/19, Stadt Offenbach am Main - NZA 2021, 489 Rn. 42 und vom 11. November 2021 - C-214/20, Dublin City Council - NZA 2021, 1699 Rn. 45).

    Die Richtlinie 2003/88/EG setzt für die Abgrenzung von Arbeits- und Ruhezeit voraus, dass es verbindliche Vorgaben des Gesetzgebers oder des Arbeitgebers gibt, an die die oben genannten Maßstäbe für die Abgrenzung angelegt werden können (vgl. EuGH, Urteile vom 9. März 2021 - C-344/19, Radiotelevizija Slovenija - NZA 2021, 485 Rn. 39).

  • EuGH, 09.03.2021 - C-580/19

    Offenbach - Bereitschaftszeit in Form von Rufbereitschaft

    Auszug aus BVerwG, 07.04.2022 - 2 B 8.21
    Kann wegen des Fehlens einer Verpflichtung, am Arbeitsplatz zu bleiben, eine Bereitschaftszeit nicht automatisch als "Arbeitszeit" i.S.d. Richtlinie 2003/88/EG eingestuft werden, haben die nationalen Gerichte noch zu prüfen, ob sich eine solche Einstufung nicht doch aus den Konsequenzen ergibt, die die gesamten dem Arbeitnehmer auferlegten Einschränkungen für seine Möglichkeit haben, während der Bereitschaftszeit die Zeit, in der seine beruflichen Leistungen nicht in Anspruch genommen werden, frei zu gestalten und sich seinen eigenen Interessen zu widmen (EuGH, Urteile vom 9. März 2021 - C-344/19, Radiotelevizija Slovenija - NZA 2021, 485 Rn. 45 und - C-580/19, Stadt Offenbach am Main - NZA 2021, 489 Rn. 44; BVerwG, Urteil vom 29. April 2021 - 2 C 18.20 - NVwZ 2021, 1861 Rn. 30).

    Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, über wieviel Zeit der Arbeitnehmer während seines Bereitschaftsdienstes verfügt, um seine beruflichen Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Aufforderung durch seinen Arbeitgeber aufzunehmen, gegebenenfalls in Verbindung mit der durchschnittlichen Häufigkeit der Einsätze, zu denen der Arbeitnehmer während dieses Zeitraums tatsächlich herangezogen wird (EuGH, Urteile vom 9. März 2021 - C-344/19, Radiotelevizija Slovenija - NZA 2021, 485 Rn. 46 und 56 und - C-580/19, Stadt Offenbach am Main - NZA 2021, 489 Rn. 45 und 55 und vom 11. November 2021 - C-214/20, Dublin City Council - NZA 2021, 1699 Rn. 40 und 42).

    Eine Bereitschaftszeit, in der ein Arbeitnehmer in Anbetracht der ihm eingeräumten sachgerechten Frist für die Wiederaufnahme seiner beruflichen Tätigkeiten seine persönlichen und sozialen Aktivitäten planen kann, ist dabei a priori keine "Arbeitszeit" im Sinne der Richtlinie 2003/88. Umgekehrt ist eine Bereitschaftszeit, in der die dem Arbeitnehmer auferlegte Frist für die Aufnahme seiner Arbeit nur wenige Minuten beträgt, grundsätzlich in vollem Umfang als "Arbeitszeit" im Sinne der Richtlinie anzusehen, da der Arbeitnehmer in diesem Fall in der Praxis weitgehend davon abgehalten wird, irgendeine auch nur kurzzeitige Freizeitaktivität zu planen (EuGH, Urteile vom 9. März 2021 - C-344/19, Radiotelevizija Slovenija - NZA 2021, 485 Rn. 47 f. und - C-580/19, Stadt Offenbach am Main - NZA 2021, 489 Rn. 46 f. und vom 9. September 2021 - C 107/19, Dopravní podnik hl.

    Wenn ein Arbeitnehmer innerhalb von 20 Minuten in Einsatzkleidung mit einem ihm von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Einsatzfahrzeug unter Inanspruchnahme der für dieses Fahrzeug geltenden Sonderrechte die Stadtgrenze seiner Dienststelle zu erreichen hat, hängt es von den Umständen des Einzelfalls, zu denen insbesondere auch die durchschnittliche Häufigkeit der Einsätze zählt, ab, ob "Arbeitszeit" vorliegt (EuGH, Urteil vom 9. März 2021 - C-580/19, Stadt Offenbach am Main - NZA 2021, 489 Rn. 61; vgl. auch Generalanwalt Pitruzzella, Schlussantrag vom 6. Oktober 2020 - C-580/19 - Rn. 75, 121).

    In einem solchen Fall war der Arbeitnehmer nämlich uneingeschränkt in der Lage, die Entfernung zwischen dem fraglichen Ort und seinem Wohnort einzuschätzen (EuGH, Urteile vom 9. März 2021 - C-344/19, Radiotelevizija Slovenija - NZA 2021, 485 Rn. 41 und - C-580/19, Stadt Offenbach am Main - NZA 2021, 489 Rn. 42 und vom 11. November 2021 - C-214/20, Dublin City Council - NZA 2021, 1699 Rn. 45).

  • EuGH, 09.09.2021 - C-107/19

    Dopravní podnik hl. m. Prahy - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik -

    Auszug aus BVerwG, 07.04.2022 - 2 B 8.21
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist für die Einordnung von Bereitschaftsdienst als "Arbeitszeit" i.S.d. Richtlinie 2003/88/EG entscheidend, dass sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufhalten und diesem zur Verfügung stehen muss, um gegebenenfalls sofort die geeigneten Leistungen erbringen zu können (EuGH, Urteile vom 9. September 2003 - C-151/02, Jaeger - Slg. 2003, I-8415 Rn. 63, vom 21. Februar 2018 - C-518/15, Matzak - NJW 2018, 1073 Rn. 59 und vom 9. September 2021 - C-107/19, Dopravní podnik hl.

    m. Prahy - NJW 2021, 3173 Rn. 31; BVerwG, Beschluss vom 20. Oktober 2020 - 2 B 36.20 - Buchholz 451.90 Sonstiges Europäisches Recht Nr. 238 Rn. 17).

    Eine Bereitschaftszeit, in der ein Arbeitnehmer in Anbetracht der ihm eingeräumten sachgerechten Frist für die Wiederaufnahme seiner beruflichen Tätigkeiten seine persönlichen und sozialen Aktivitäten planen kann, ist dabei a priori keine "Arbeitszeit" im Sinne der Richtlinie 2003/88. Umgekehrt ist eine Bereitschaftszeit, in der die dem Arbeitnehmer auferlegte Frist für die Aufnahme seiner Arbeit nur wenige Minuten beträgt, grundsätzlich in vollem Umfang als "Arbeitszeit" im Sinne der Richtlinie anzusehen, da der Arbeitnehmer in diesem Fall in der Praxis weitgehend davon abgehalten wird, irgendeine auch nur kurzzeitige Freizeitaktivität zu planen (EuGH, Urteile vom 9. März 2021 - C-344/19, Radiotelevizija Slovenija - NZA 2021, 485 Rn. 47 f. und - C-580/19, Stadt Offenbach am Main - NZA 2021, 489 Rn. 46 f. und vom 9. September 2021 - C 107/19, Dopravní podnik hl.

    m. Prahy - NJW 2021, 3173 Rn. 35).

  • EuGH, 11.11.2021 - C-214/20

    Der Gerichtshof erläutert die Bedeutung des Begriffs "Arbeitszeit" für

    Auszug aus BVerwG, 07.04.2022 - 2 B 8.21
    Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, über wieviel Zeit der Arbeitnehmer während seines Bereitschaftsdienstes verfügt, um seine beruflichen Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Aufforderung durch seinen Arbeitgeber aufzunehmen, gegebenenfalls in Verbindung mit der durchschnittlichen Häufigkeit der Einsätze, zu denen der Arbeitnehmer während dieses Zeitraums tatsächlich herangezogen wird (EuGH, Urteile vom 9. März 2021 - C-344/19, Radiotelevizija Slovenija - NZA 2021, 485 Rn. 46 und 56 und - C-580/19, Stadt Offenbach am Main - NZA 2021, 489 Rn. 45 und 55 und vom 11. November 2021 - C-214/20, Dublin City Council - NZA 2021, 1699 Rn. 40 und 42).

    Gleiches gilt für einen Arbeitnehmer, der mit Genehmigung seines Arbeitgebers eine selbstständige berufliche Tätigkeit ausübt, aber im Fall eines Notrufs innerhalb einer maximalen Frist von zehn Minuten seine Dienststelle erreichen muss (EuGH, Urteil vom 11. November 2021 - C-214/20, Dublin City Council - NZA 2021, 1699 Rn. 48).

    In einem solchen Fall war der Arbeitnehmer nämlich uneingeschränkt in der Lage, die Entfernung zwischen dem fraglichen Ort und seinem Wohnort einzuschätzen (EuGH, Urteile vom 9. März 2021 - C-344/19, Radiotelevizija Slovenija - NZA 2021, 485 Rn. 41 und - C-580/19, Stadt Offenbach am Main - NZA 2021, 489 Rn. 42 und vom 11. November 2021 - C-214/20, Dublin City Council - NZA 2021, 1699 Rn. 45).

  • BVerwG, 29.04.2021 - 2 C 18.20

    Freizeitausgleich für Polizeibeamte aus Anlass des G7-Gipfels in Elmau und der

    Auszug aus BVerwG, 07.04.2022 - 2 B 8.21
    Folglich ist dieser gesamte Zeitraum, unabhängig von den Arbeitsleistungen, die der Arbeitnehmer während dessen tatsächlich erbringt, als "Arbeitszeit" i.S.d. der Richtlinie 2003/88/EG einzustufen (EuGH, Urteile vom 9. März 2021 - C-344/19, Radiotelevizija Slovenija - NZA 2021, 485 Rn. 35 und vom 15. Juli 2021 - C-742/19, Ministrstvo za obrambo - Rn. 94; BVerwG, Urteil vom 29. April 2021 - 2 C 18.20 - NVwZ 2021, 1861 Rn. 30).

    Kann wegen des Fehlens einer Verpflichtung, am Arbeitsplatz zu bleiben, eine Bereitschaftszeit nicht automatisch als "Arbeitszeit" i.S.d. Richtlinie 2003/88/EG eingestuft werden, haben die nationalen Gerichte noch zu prüfen, ob sich eine solche Einstufung nicht doch aus den Konsequenzen ergibt, die die gesamten dem Arbeitnehmer auferlegten Einschränkungen für seine Möglichkeit haben, während der Bereitschaftszeit die Zeit, in der seine beruflichen Leistungen nicht in Anspruch genommen werden, frei zu gestalten und sich seinen eigenen Interessen zu widmen (EuGH, Urteile vom 9. März 2021 - C-344/19, Radiotelevizija Slovenija - NZA 2021, 485 Rn. 45 und - C-580/19, Stadt Offenbach am Main - NZA 2021, 489 Rn. 44; BVerwG, Urteil vom 29. April 2021 - 2 C 18.20 - NVwZ 2021, 1861 Rn. 30).

  • EuGH, 21.02.2018 - C-518/15

    Matzak - Rufbereitschaft zuhause als Arbeitszeit

    Auszug aus BVerwG, 07.04.2022 - 2 B 8.21
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist für die Einordnung von Bereitschaftsdienst als "Arbeitszeit" i.S.d. Richtlinie 2003/88/EG entscheidend, dass sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufhalten und diesem zur Verfügung stehen muss, um gegebenenfalls sofort die geeigneten Leistungen erbringen zu können (EuGH, Urteile vom 9. September 2003 - C-151/02, Jaeger - Slg. 2003, I-8415 Rn. 63, vom 21. Februar 2018 - C-518/15, Matzak - NJW 2018, 1073 Rn. 59 und vom 9. September 2021 - C-107/19, Dopravní podnik hl.

    Die Verpflichtung, sich zu Hause aufzuhalten und einem Ruf des Arbeitgebers zum Einsatz innerhalb von acht Minuten Folge zu leisten, reicht danach für die Annahme von Arbeitszeit aus (EuGH, Urteil vom 21. Februar 2018 - C-518/15, Matzak - NJW 2018, 1073 Rn. 66).

  • EuGH, 04.03.2011 - C-258/10

    Grigore

    Auszug aus BVerwG, 07.04.2022 - 2 B 8.21
    (vgl. BAG, Urteile vom 31. Mai 2001 - 6 AZR 171/00 - NJOZ 2002, 654 und vom 25. März 2021 - 6 AZR 264/20 - NZA 2021, 1048 Rn. 15; Generalanwalt Pitruzzella, Schlussantrag vom 6. Oktober 2020 - C-580/19 - juris Rn. 107 f.; zur Relevanz von Haftungsregeln siehe: EuGH, Beschluss vom 4. März 2011 - C-258/10, Grigore - juris, Tenor Nr. 1).
  • BAG, 31.05.2001 - 6 AZR 171/00

    Bereitschatsdienstvergütung für "Facharzthintergrunddienste

    Auszug aus BVerwG, 07.04.2022 - 2 B 8.21
    (vgl. BAG, Urteile vom 31. Mai 2001 - 6 AZR 171/00 - NJOZ 2002, 654 und vom 25. März 2021 - 6 AZR 264/20 - NZA 2021, 1048 Rn. 15; Generalanwalt Pitruzzella, Schlussantrag vom 6. Oktober 2020 - C-580/19 - juris Rn. 107 f.; zur Relevanz von Haftungsregeln siehe: EuGH, Beschluss vom 4. März 2011 - C-258/10, Grigore - juris, Tenor Nr. 1).
  • BVerfG, 07.10.2003 - 1 BvR 10/99

    Rechtsschutz gegen den Richter II

    Auszug aus BVerwG, 07.04.2022 - 2 B 8.21
    Darüber hinaus darf das Gericht bei seiner Entscheidung nicht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellen, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen braucht (stRspr, BVerfG, Beschlüsse vom 7. Oktober 2003 - 1 BvR 10/99 - BVerfGE 108, 341 ; Kammerbeschluss vom 15. Februar 2011 - 1 BvR 980/10 - NVwZ-RR 2011, 460 Rn. 13).
  • BVerfG, 15.02.2011 - 1 BvR 980/10

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) im

    Auszug aus BVerwG, 07.04.2022 - 2 B 8.21
    Darüber hinaus darf das Gericht bei seiner Entscheidung nicht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellen, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen braucht (stRspr, BVerfG, Beschlüsse vom 7. Oktober 2003 - 1 BvR 10/99 - BVerfGE 108, 341 ; Kammerbeschluss vom 15. Februar 2011 - 1 BvR 980/10 - NVwZ-RR 2011, 460 Rn. 13).
  • BVerfG, 27.10.1999 - 1 BvR 385/90

    Akteneinsichtsrecht

  • BAG, 25.03.2021 - 6 AZR 264/20

    Vergütungsrechtliche Einordnung von ärztlichem Hintergrunddienst als

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 765/89

    Volljährigenadoption

  • BVerwG, 04.06.2020 - 2 B 26.19

    Vertrauensschutz bei der Rücknahme der Anerkennung von weiteren

  • BVerwG, 15.09.2016 - 9 B 13.16

    Planfeststellungsbeschluss; FFH-Gebiet; nachgemeldetes FFH-Gebiet;

  • BVerwG, 17.09.2018 - 1 B 45.18

    Anforderungen an die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im

  • BVerwG, 20.10.2020 - 2 B 36.20

    Finanzieller Ausgleichsanspruch von Feuerwehrbeamten für über die regelmäßige

  • BVerwG, 24.01.2011 - 2 B 2.11

    Landesbeamter; Lehrer; Einstellung; Übernahme; Probebeamtenverhältnis;

  • BVerwG, 09.04.2014 - 2 B 107.13

    Divergenz; Gesetzesfassung; Neufassung; Gesetzesänderung; Übergangsgebührnisse;

  • BVerwG, 16.04.2020 - 2 B 5.19

    Ablehnung; Ablehnungsgesuch; Aufklärungspflicht; Aufklärungsrüge; Beamter;

  • BVerwG, 22.10.1986 - 3 B 43.86

    Vorlagepflicht an den EuGH als Revisionszulassungsgrund

  • EuGH, 09.09.2003 - C-151/02

    BEI EINEM BEREITSCHAFTSDIENST, DER AN EINEM VOM ARBEITGEBER BESTIMMTEN ORT

  • EuGH, 15.07.2021 - C-742/19

    Ministrstvo za obrambo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der Sicherheit

  • BVerwG, 11.03.2020 - 5 B 4.20

    Zu den Grenzen der Revisibilität der Entscheidung über die Nichtanwendung des

  • VGH Baden-Württemberg, 20.12.2022 - 14 S 2096/22

    Herausgabe einer Vorabpressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts wenige

    Die richterliche Hinweispflicht gemäß § 86 Abs. 3 VwGO konkretisiert den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und zielt mit dieser Funktion insbesondere auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.04.2022 - 2 B 8.21 - juris Rn. 24; BVerwG, Urteil vom 11.11.1970 - 6 C 49.68 - BVerwGE 36, 264; BVerwG, Beschluss vom 10.05.2011 - 8 B 87.10 - juris Rn. 5; jeweils m. w. N.).

    Denn die tatsächliche und rechtliche Würdigung ergibt sich regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 07.04.2022 - 2 B 8.21 - juris Rn. 24 und vom 27.11.2008 - 5 B 54.08 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 60 Rn. 8; jeweils m. w. N.).

  • OVG Bremen, 10.01.2023 - 1 LA 420/21

    Insolvenzverwalter als nicht Betroffener i.S.v. Art 15 Abs 1 DS- GVO hinsichtlich

    Denn die tatsächliche und rechtliche Würdigung ergibt sich regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung (BVerwG, Beschl. v. 07.04.2022 - 2 B 8.21, juris Rn. 25).

    Eine solche liegt allerdings erst dann vor, wenn das Gericht bei seiner Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt oder auf eine bestimmte Bewertung des Sachverhalts abstellen will, mit dem oder mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen braucht (BVerwG, Beschl. v. 07.04.2022 - 2 B 8.21, juris Rn. 24; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.12.2022 - 14 S 2096/22, juris Rn. 76).

  • VG Bremen, 24.01.2023 - 6 K 1767/19

    Berechnung des Anspruchs auf Erholungsurlaub, rollierendes Wechselschichtsystem,

    zur Verfügung stehen muss, um gegebenenfalls sofort die geeigneten Leistungen erbringen zu können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.04.2022 - 2 B 8/21, juris Rn. 10 unter Verweis auf EuGH, Urteile vom 9. September 2003 - C-151/02, Jaeger - Slg. 2003, I-8415 Rn. 63, vom 21.02.2018 - C-518/15, Matzak - NJW 2018, 1073 Rn. 59 und vom 09.09.2021 - C-107/19, Dopravní podnik hl.

    Kann wegen des Fehlens einer Verpflichtung, am Arbeitsplatz zu bleiben, eine Bereitschaftszeit nicht automatisch als "Arbeitszeit" i.S.d. Richtlinie 2003/88/EG eingestuft werden, haben die nationalen Gerichte noch zu prüfen, ob sich eine solche Einstufung nicht doch aus den Konsequenzen ergibt, die die gesamten dem Arbeitnehmer auferlegten Einschränkungen für seine Möglichkeit haben, während der Bereitschaftszeit die Zeit, in der seine beruflichen Leistungen nicht in Anspruch genommen werden, frei zu gestalten und sich seinen eigenen Interessen zu widmen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.04.2022 - 2 B 8/21, juris Rn. 11 unter Verweis auf EuGH, Urteile vom 9. März 2021 - C-344/19, Radiotelevizija Slovenija - NZA 2021, 485 Rn. 45 und - C-580/19, Stadt Offenbach am Main - NZA 2021, 489 Rn. 44).

    Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, über wieviel Zeit der Arbeitnehmer während seines Bereitschaftsdienstes verfügt, um seine beruflichen Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Aufforderung durch seinen Arbeitgeber aufzunehmen, gegebenenfalls in Verbindung mit der durchschnittlichen Häufigkeit der Einsätze, zu denen der Arbeitnehmer während dieses Zeitraums tatsächlich herangezogen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.04.2022 - 2 B 8/21, juris Rn. 12 unter Verweis auf EuGH, Urteile vom 9. März 2021 - C-344/19, Radiotelevizija Slovenija - NZA 2021, 485 Rn. 46 und 56 und - C-580/19, Stadt Offenbach am Main - NZA 2021, 489 Rn. 45 und 55 und vom 11. November 2021 - C-214/20, Dublin City Council - NZA 2021, 1699 Rn. 40 und 42).

  • VGH Bayern, 02.08.2022 - 8 ZB 21.2339

    Anspruch auf Beseitigung eines verrohrten Grabens und eines Mischwasserkanals

    Die tatsächliche und rechtliche Würdigung ergibt sich regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 7.4.2022 - 2 B 8.21 - juris Rn. 25).
  • BGH, 10.01.2023 - AnwZ (Brfg) 10/22

    Zurückweisung der Anhörungsrüge; Ablehnung des Antrags auf Anordnung der

    Das Gericht ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinzuweisen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. April 2022 - 2 B 8/21, juris Rn. 25; vgl. auch BVerfG, NJW 1999, 3326, 3328 und Senat, Beschluss vom 12. September 2022 - AnwZ (Brfg) 10/22, juris Rn. 34 mwN).
  • OVG Bremen, 02.08.2023 - 1 LA 231/22

    Vermutungsregel; Wohnen; Wohnungsinhaber; Antrag auf Zulassung der Berufung

    Denn die tatsächliche und rechtliche Würdigung ergibt sich regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung (BVerwG, Beschl. v. 07.04.2022 - 2 B 8.21, juris Rn. 25; OVG Bremen, Beschl. v. 10.01.2023 - 1 LA 420/21, juris Rn. 51).

    Eine solche liegt allerdings erst dann vor, wenn das Gericht bei seiner Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt oder auf eine bestimmte Bewertung des Sachverhalts abstellen will, mit dem oder mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen braucht (BVerwG, Beschl. v. 07.04.2022 - 2 B 8.21, juris Rn. 24; VGH BW, Beschl. v. 20.12.2022 - 14 S 2096/22, juris Rn. 76).

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